Zur Hauptnavigation springen Zur Suche springen Zum Inhalt springen

DV BEM

Dienstvereinbarung über ein betriebliches Eingliederungsmanagement

RSSPrint

Auf der gesetzlichen Grundlage des § 84 Abs. 2 SGB IX besteht für Arbeitgeber die Verpflichtung zur Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM), wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind. Hierzu zählen auch Ausfallzeiten wegen Kur oder Rehabilitationsmaßnahmen.

Mit dem BEM werden insbesondere folgende Ziele verfolgt:

·    die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit von länger erkrankten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiederherzustellen, zu erhalten und zu verbessern,

·    die Arbeitsplätze für die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu erhalten und

·   die betrieblich beeinflussbaren Fehlzeiten zu reduzieren.

Das BEM umfasst alle Aktivitäten, Maßnahmen und Leistungen, die dazu beitragen können, um die Arbeitsaufnahme nach längerer Krankheit zu ermöglichen bzw. zu erleichtern und

eine Neuerkrankung zu verhindern.

 

DV-BEM als pdf

BEM Einladungsschreiben mit Anhang

Letzte Änderung am: 21.03.2023